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Rechtsprechung
   BVerwG, 09.10.1969 - I WD 6.69   

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https://dejure.org/1969,557
BVerwG, 09.10.1969 - I WD 6.69 (https://dejure.org/1969,557)
BVerwG, Entscheidung vom 09.10.1969 - I WD 6.69 (https://dejure.org/1969,557)
BVerwG, Entscheidung vom 09. Oktober 1969 - I WD 6.69 (https://dejure.org/1969,557)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Verletzung einer Dienstpflicht wegen Trunkenheit am Steuer - Verletzung der Dienstpflicht zu achtungswürdigem und vertrauenswürdigem Verhalten - Verhängung einer Laufbahnstrafe bei Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr in fahruntüchtigem Zustand infolge ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BVerwGE 33, 344
  • NJW 1970, 72
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 02.05.1967 - 2 BvR 391/64

    Wehrdisziplin

    Auszug aus BVerwG, 09.10.1969 - I WD 6.69
    Der Senat hat bereits in dem Urteil vom 17. Mai 1968 - I WD 43/67 - ausgesprochen, daß eine disziplinare Arreststrafe in entsprechender Anwendung der von dem Bundesverfassungsgericht in dem Beschluß vom 2. Mai 1967 entwickelten Grundsätze (BVerfGE 21, 378 ff) nicht vollstreckt werden darf, wenn der Soldat - wie hier der Beschuldigte - zuvor in einem sachgleichen Strafverfahren zu einer Freiheitsstrafe von mindestens gleicher Höhe verurteilt worden ist, und zwar auch dann nicht, wenn die Vollstreckung der Freiheitsstrafe von dem Strafgericht zur Bewährung ausgesetzt worden ist.

    Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluß vom 2. Mai 1967 an einigen Stellen von "Verbüßung" der Arreststrafen und "verbüßten Arreststrafen", an anderen Stellen dagegen von "Verhängung" der Arreststrafen und von "verhängten Arreststrafen" gesprochen, die bei der nachfolgenden strafgerichtlichen Verurteilung zu berücksichtigen bzw. "anzurechnen" seien (vgl. BVerfGE 21, 378 ff: S. 378 Leitsatz Nr. 2; S. 384 Zeile 16 und 18; S. 387 letzte Zeile; S. 388 Zeile 18, 21/22 und 28; S. 389 Zeile 22; S. 390 Zeile 8 und 23; S. 391 Zeile 4).

    Hierdurch könnte der Arrest, der den echten Kriminalstrafen zumindest in seiner Wirkung gleichartig ist (BVerfGE 21, 378, 388) und von vielen Soldaten schon jetzt als ehrmindernd und ansehensschädigend empfunden wird, noch weiter in die Nähe der Kriminalstrafen gerückt werden.

    Diese Möglichkeit wurde, wie das Bundesverfassungsgericht hervorgehoben hat, erstmalig in der deutschen militärischen Geschichte im Jahre 1961 bei der Neufassung der Wehrdisziplinarordnung eröffnet (BVerfGE 21, 378, 388 f).

  • BVerwG, 12.11.1969 - II WD 84.68

    Verhängung einer Arreststrafe als Disziplinarstrafe bei wiederholtem

    Hieran hat der I. Wehrdienstsenat in seinem Urteil vom 9. Oktober 1969 - I WD 6/69 - festgehalten.
  • BVerwG, 04.03.1970 - II WD 77.69

    Dienstvergehen eines Soldaten - Verhängung von Disziplinarmaßnahmen

    Nach der Rechtsprechung der Wehrdienstsenate (Urteile vom 9. Oktober 1969 - I WD 6/69 = NJW 1970, 72 - und vom 12. November 1969 - II WD 84/68) ist im Urteilstenor selbst dann anzuordnen, daß die Vollstreckung der Arreststrafe entfällt, wenn die Kriminalfreiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt worden ist.
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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 17.07.1969 - 2 Ss 666/69   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1969,2431
OLG Hamm, 17.07.1969 - 2 Ss 666/69 (https://dejure.org/1969,2431)
OLG Hamm, Entscheidung vom 17.07.1969 - 2 Ss 666/69 (https://dejure.org/1969,2431)
OLG Hamm, Entscheidung vom 17. Juli 1969 - 2 Ss 666/69 (https://dejure.org/1969,2431)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1970, 72
 
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Wird zitiert von ...

  • VGH Hessen, 28.03.1994 - 12 UE 152/94

    Verfahrensfehler durch Ausschluss der Öffentlichkeit auch ohne Verschulden des

    Gegen diese von der Rechtsprechung konsequent fortgeführte Ausdehnung der Ausnahmefälle (vgl. OLG Hamm, 17.07.1969 - 2 Bs 666/69 -, NJW 1970, 72); BGH, 17.07.1970, - X ZB 17/69 -, NJW 1970, 1846 (1847); BVerwG, 15.12.1978 - 6 C 14.77 -, Buchholz 310 § 55 VwGO Nr. 5; 26.03.1981 - 5 C 89.79 -, Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 31; 18.01.1984 - 9 CB 444.81 -, DÖV 1984, 889) unter Aufnahme dieser subjektiven Komponente spricht einerseits, daß nach dem Wortlaut des § 169 GVG nicht genügt, daß das Gericht in öffentlicher Sitzung verhandeln wollte, sondern erforderlich ist, daß es öffentlich verhandelt hat.
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